Pflegekraefte und Haushaltshilfen aus Polen

Wir finden einen Weg.

Schwerbehindertenausweis

Antragstellung

Ein Schwerbehindertenausweis wird vom zuständigen Landessozialamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 % beträgt. Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, Ihre Behinderung gegenüber anderen, wie zum Beispiel Leistungsträgern, Arbeitgebern und Behörden nachzuweisen.

Ob ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden sollte, sollte genau abgewogen werden. Die Vorteile die man bekommt, könnten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz auch zum Nachteil werden.

Die Anträge, welche auch die Voraussetzungen beschreiben, finden Sie -- hier --

Möglichkeiten & Folgen durch den Schwerbehindertenausweis

- Erhöhter Kündigungsschutz
- 5 weitere Urlaubstage
- technische Arbeitshilfen
- Finanzierung von Probearbeitsverhältnissen
- Finanzierung von Ausbildung, Umschulung und Unterstützungen zum Aufbau einer beruflichen Existenz im Angestelltenverhältnis oder in der Selbstständigkeit
- Kraftfahrzeughilfe um den Weg zur Arbeit sicherzustellen
(Hier kann von der Fahrschule bis zu ganzen Fahrzeugen mit Umbau übernommen werden)
- Finanzierung eines Minderungsausgleichs für den Arbeitgeber
- von verminderter Leistungsfähigkeit wird ausgegangen

- Förderung von Beschaffung und Umbau von behindertengerechtem Wohnraum

Merkzeichen

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „B“, „G“,„aG“, „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. Der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“,„aG“ oder „Gl“ können wählen, ob sie die Freifahrten in Anspruch nehmen wollen oder eine 50-%ige Ermäßigung (G oder Gl) bzw. einen Erlass (aG) der Kraftfahrzeugsteuer; dies geht nur, wenn das zu begünstigende Fahrzeug auf den Namen des oder der Schwerbehinderten zugelassen ist. Für eine Beantragung muss das Beiblatt bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des für das Fahrzeug zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.

Für die Freifahrten-Wertmarke ist eine Zuzahlung zu leisten (72,00 € pro Jahr, 36,00 € für ein halbes Jahr). Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IISGB VIIISGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.

Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:

Zeichen Bedeutung Rechtsgrundlage
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII § 3 Abs. 1 Nr. 2,

§ 33b EStG

Bl Blind § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, § 72 Abs. 5 SGB XII
Tbl Taubblind am 27. November 2012 der Antrag vom Bundestag angenommen[2]
Gl Gehörlos § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV, § 145 SGB IX
RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 auf Antrag, die Möglichkeit der vollständigen Befreiung allein wegen des Merkzeichens RF ist seit dem 1. Januar 2013 entfallen
Sozialtarif für Verbindungen im Netz der Telekom[3]
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV, § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, landesrechtliche Regelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
1. Kl. Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV, tariflich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel § 3 Abs. 2 SchwbAwV,

§ 146 Abs. 2 SGB IX

G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr § 3 Abs. 2 SchwbAwV,

§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Darüber hinaus haben die Länder Verwaltungsvorschriften über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen gehbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO erlassen, auf Grund derer dieser Personenkreis eine international gültige Parkkarte erhalten kann, mit der Behindertenparkplätze benutzt werden dürfen und auf öffentlichen Parkplätzen kostenfreies Parken gestattet ist.

Wer das Zeichen „G“ und „B“ im Ausweis hat und erheblich gehbehindert ist, z. B. durch eine Wirbelsäulen- oder Herzerkrankung, kann einen besonderen Parkausweis erhalten. Er berechtigt nicht zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes, bietet aber sonstige Erleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot bis drei Stunden.[4] Die Berechtigung gilt nur für das Inland und ist zumeist auf das ausstellende Bundesland beschränkt.

Die Versorgungsämter beschreiben die Voraussetzungen für die Merkzeichen -- hier --

Genehmigung

Sollten Sie sich im Recht fühlen und Ihr Antrag beim ersten Versuch abgelehnt werden, dann ist dies kein Grund zum Aufgeben.
Ablehnung und Widerspruch gehören leider zum Teil auch mehrfach dazu.
Nutzen Sie Möglichkeiten wie Sozialberater oder soziale Einrichtungen die Sie dabei unterstützen.